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Die Zustellplattform PrivaSphere stellt ein von ihr laufend nachgeführtes nichtamtliches Verzeichnis der eGov-Behördenadressen mit einer separaten Suchseite bereit. Es sind auch Hinweise auf allfällige Grössenbeschränkungen zu finden.
Fristenfallen bei «A-Post Plus» + Einschreiben
(Anwaltsrevue 09/2010, S. 384, Reihe "Anwaltspraxis", mit einem Ausblick auf die elektronische Zustellung ab 2011)
Urteil Bundesgericht, II. ZA, vom 27.01.2012, 5A_650/2011:
Zustellung trotz Eingang innert Frist nur über anerkannte Zustellplattform; im Kt. BE im Jahr 2011 noch fehlend. Beschränkte Kognition aufgrund Art. 98 BGG (nur Prüfung von Verfassungsverletzungen).
Beschluss/Urteil Obergericht Kt. Zürich, II. ZK, vom 11.07.2012, LY120016-O (= ZR 111/2012 Nr. 54), Entscheid-Auszug sowie vollständiger Entscheid: Fristwahrung im interoperablen Verkehr erst bei Ankunft auf Plattform des Gerichts. Kritische Besprechung im Aufsatz Chanson, Technische Mängel beim ERV oder Fehlurteil?
Beschluss/Urteil Obergericht Kt. Zürich, II. ZK, vom 18.02.2013 RU130001-O : Bestätigung des u.E. falschen Entscheids LY120016 der gleichen Kammer zur Fristwahrung im interoperablen Verkehr. Nachweis der hier gegebenen Rechtzeitigkeit obliegt Absender.
Urteil Bundesgericht, StrA, vom 21.02.2013, 6B_691/2012 (französisch, in Pra nicht übersetzt) samt vorinstanzlichem Entscheid der Chambre pénale d'appel et de révision des Genfer Cour de Justice, vom 09.10.2012, AARP/311/2012: Keine Wiederherstellung gemäss Art. 94 StPO für verpasste Berufungsfrist, weil die rechtzeitige elektronische Zustellung technisch nicht möglich war und ein Gang zu Post unterblieb.
Urteil Bundesgericht, I. ÖffrA, vom 19.07.2013, BGer 1B_222/2013 (französisch, in Pra 103/2014 Nr. 74 übersetzt), amtlich publiziert BGE 139 IV 257, samt vorinstanzlichem Entscheid der Chambre pénale de recours des Genfer Cour de Justice, vom 12.06.2013, ACPR/268/2013: Massgebend für Fristwahrung gemäss Art. 91 Abs. 3 StPO ist nicht die spätere Entgegennahme durch die adressierte Behörde, sondern die quittierte Annahme durch die Zustellplattform (hier IncaMail bei einer nicht-interoperablen Zustellung).
Urteil Bundesgericht, I. ÖffrA, vom 13.11.2013, BGer 1C_811/2013 (französisch, in Pra nicht übersetzt): Keine Fristwahrung gemäss Art. 48 Abs. 2 BGG, wenn die Aufgabequittung der Zustellplattform auf eine Unzustellbarkeit hinweist.
Urteil Bundesgericht, I. ÖffrA, vom 20.01.2014, BGer 1F_1/2014 (französisch, in Pra nicht übersetzt): Abweisung des Revisionsgesuchs gegen Entscheid BGer 1C_811/2013 (vorstehend) mangels Revisionsgründen. Verzicht auf Kostenauflage aufgrund der Umstände.
Urteil Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 20.01.2014 (unpubliziert): Art. 131 ZPO erlaubt nicht, für den Ausdruck einer elektronischen Eingabe Kosten aufzuerlegen, ohne dass eine Aufforderung zur Nachreichung in Papierform nach Art. 130 Abs. 3 ZPO erfolglos blieb. Letzteres kann nicht "per se" verlangt werden.
Urteil Kantonsgericht Wallis, SozVerR-Abteilung, vom 13.05.2014 (unpubliziert, auszugsweise amtliche Publikation S1 13 106, dazu BGer 8C_471/2014 nachstehend): Keine elektronischen Eingaben im Sozialversicherungsrecht mangels bundesrätlicher Verordnung nach Art. 55 Abs. 1bis ATSG und da Grundlagen in den kantonalen Verfahrensregelungen fehlen. In casu nach Treu und Glauben auf elektronische Beschwerde eingetreten, da Gerichtskanzlei auf vorherige Anfrage eGov-Adresse genannt hatte (E. 1.3.2).
Brief Obergericht Bern vom 08.07.2014 an ein Berner Regionalgericht zu einer Aufsichtsanzeige (unpubliziert): Standardmässiges Nachverlangen von Eingabe und Beilagen in Papierform ist in Auslegung von Art. 130 Abs. 3 ZPO unangemessen und nicht opportun. Für Kopien (bzw. das Herstellen von Papierdoppeln) von elektronischen Eingaben dürfen
nicht separate Gebühren erhoben. Dem Absender ist der Erhalt solcher Eingaben automatisch oder via E-Mail zu bestätigen.
Urteil Bundesgericht, I. SozrA, vom 01.12.2014, BGer 8C_759/2014 (französisch, in Pra nicht übersetzt): Keine Fristwahrung gemäss Art. 48 Abs. 2 BGG bei Zustellung an die E-Mail-Adresse der Bundesgerichtskanzlei ohne Verwendung einer anerkannten Zustellplattform .
Urteil Appellationsgericht Basel-Stadt, Ausschuss, vom 06.02.2015 (BEZ.2014.91, Kurzlink: http://arbrch.ch/AGBS_BEZ_2014_91, BJM 2015 S. 272). Quittierung muss durch die Zustellplattform
der Behörde (konkret IncaMail als Zweitplattform) erfolgen. Als Folge genügte die rechtzeitige Abgabe bei der Erstplattform (hier PrivaSphere) zur Fristwahrung nicht. Entscheid-Kritik (als Fehlentscheid): siehe erv.news vom 18.09.2015.
Urteil Bundesgericht, I. SozrA, vom 16.03.2015, BGer 8C_471/2014 (Beschwerde gegen KGVS S1 13 106, siehe vorstehend): Verweigerung einer Parteientschädigung, die u.a. mit den Kosten für elektronische Eingaben begründet wird. Nichteintreten auf Festellung eines Rechts auf elektronische Eingaben im kantonalen Sozialversicherungs-Beschwerdeverfahren mangels Rechtsschutzinteresse.
Urteil Bundesgericht, I. ZA, vom 19.05.2015, BGer 4A_182/2015/2014, Anfechtung von AGBS BEZ.2014.91, siehe vorstehend: Kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 2 BGG durch Nichtzulassung eines Parteivortrags (konkret elektronisch eingereicht). Rechtzeitigkeit der elektronischen Eingabe nach Art. 143 Abs. 2 ZPO als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (obiter dictum). Konkrete Umstände: siehe erv.news vom 18.09.2015.
Urteil Bundesgericht, I. SozrA, vom 31.05.2016, BGer 8C_327/2016 (französisch, in Pra nicht übersetzt): Keine Fristwahrung gemäss Art. 48 Abs. 2 BGG bei Zustellung mit gewöhnlichem E-Mail ohne Verwendung einer anerkannten Zustellplattform und damit ohne Abgabequittung.
Urteil Obergericht Kt. Zürich, II. ZK, vom 16.11.2016, NP160017-O (Auszug): Fristwahrung bei "doppelter Verschlüsselung" im interoperablen Verkehr (von PrivaSphere zu IncaMail) bejaht, mit Bestätigung der Rechtsprechung der gleichen Kammer (LY120016)
Urteil Bundesgericht, I. SozrA, vom 10.02.2017, BGer 8C_455/2016, amtlich publiziert BGE 143 I 187 (Beschwerde gegen KGVS S1 16 85, vorstehend, gleiche Partei wie bei BGer 8C_471/2014, vorstehend): Mangels nationaler und kantonaler Rechtsgrundlage keine Fristwahrung durch elektronische Eingaben im Bereich des ATSG. Besprechung des Entscheids siehe erv.news vom 15.03.2017.
Urteil Bundesgericht, II. ÖrA, vom 04.04.20195, BGer 2C_502/2018 (Beschwerde gegen unpublizierte Einzelrichter-Verfügung des Verwaltungsgerichts Kt. Zürich): Bei einer elektronischen Übermittlung trägt die Partei das Risiko einer nicht funktionierenden Übermittlung
bzw. einer technischen Panne bis zum Empfangsserver
des Gerichts. Wiederherstellung der vorinstanzlichen Rechtsmittelfrist mangels groben Verschulden und da ein Scheitern der Zustellung aufgrund des noch zulässigen Datenvolumens nicht auszuschliessen sei. Hinweis: Aus dem Entscheid nicht ersichtlich, ob die (fristwahrende) Abgabequittung ausgestellt wurde.
Entscheid Kantonsgericht St. Gallen, Anwaltskammer, vom 19.09.2019, AW.2019.24: Verfahren um Disziplinierung eines nicht erreichbaren St. Galler Anwalts. Begründete Ablehnung seines Einwands, Straf- und Zivilgerichte seien verpflichtet, mit Verfahrensbeteiligten auf elektronischem Weg zu kommunizieren; unter Würdigung von Art. 9 Abs. 3 VeÜ-ZSSV (Erw. 2b).
Behörden-Dokumente
Die nachstehende Sammlung von PDF-Dateien umfasst nationale und kantonale Erlasse zum ERV und Anleitungen/Informationen verschiedener Behörden, die überdies in der Linkliste der Fachgruppe Arbeitsrecht des Zürcher Anwaltsverbands, dort unter "eVerkehr" verlinkt sind. Die Sammlung enthält frühere und aktuelle Fassungen und wird laufend überprüft und nachgeführt, ohne dass eine Garantie für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Texte gewährt werden kann. Die Dateinamen dieser Dokumente enthalten folgende Elemente:
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